AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (03/2025)
Konrad Reitz Ventilatoren GmbH & Co. KG, D-37671 Höxter – Albaxen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer (AN) mit den Auftraggebern (AG). Die AVB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des AG gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass der AN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AG im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der AN dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des AN haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AG in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
Alle vom AN abgegebenen Angebote sind bezüglich Preises, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend. Dies gilt auch, wenn der AN dem AG Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-
Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der AN sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von dem AN schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung des AN ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn dem AN nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so weit abweicht, dass mit der Zustimmung des AG nicht gerechnet werden kann. Technische Änderungen bleiben auch während der Auftragsbearbeitung im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Der AN behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Konstruktionsunterlagen einschließlich Zeichnungen, Kalkulationen und elektronischen Daten sowie Ausdrucken von Daten vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des ANs.
3. Preise und Zahlungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ohne anderslautende Vereinbarung sind die Rechnungen des ANs innerhalb von 30 Tagen netto fällig.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gerät der AG in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der AN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Bei Teillieferungen ist der AN berechtigt, Abschlagsrechnungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen zu erheben. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem AN anerkannt ist.
Werden dem AN nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen oder gerät der AG mit anderen Verbindlichkeiten in Verzug, ist der AN berechtigt, die Auslieferung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistungen vorzunehmen oder bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt und Lieferungen können gestoppt und unterwegs befindliche Ware zurückgerufen werden.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom AN bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern der AN verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der AN den AG hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, ist der AN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AG wird der AN unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des AN, wenn der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der AN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den AG erforderlich. Gerät der AN in Lieferverzug, so kann der AG pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,4% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 4% des Lieferwertes, der verspätet gelieferten Ware. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AG gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Rechte des AG aus diesen AVB und die gesetzlichen Rechte des AN, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom AN bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern der AN verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der AN den AG hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, ist der AN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AG wird der AN unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des AN, wenn der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der AN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den AG erforderlich. Gerät der AN in Lieferverzug, so kann der AG pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,4% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 4% des Lieferwertes, der verspätet gelieferten Ware. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AG gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Rechte des AG aus diesen AVB und die gesetzlichen Rechte des AN, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Ware das Werk des ANs verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den AG geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
Bei der Erbringung von Werkleistungen, auch teilbaren Werkleistungen, gelten diese, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, 10 Tage nach Lieferung als abgenommen.
Bei vom AG durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Einbauvorschriften des AN zu beachten. Anderenfalls haftet der AN nicht für daraus sich ergebende Mängel und Schäden.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten inklusive aller Nebenforderungen, die der AN in jedweder Form gegenüber dem AG hat, im Eigentum des AN (Vorbehaltsgegenstand).
So gilt für den Fall, dass zusätzliche Montageleistungen zu erbringen sind, dass das Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand erst nach Eingang auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den AG übergeht. Vom Gefahren- bis zum Eigentumsübergang hat der AG den Vorbehaltsgegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der AG tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem AN zustehenden Saldoforderung. Der AG darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG verpflichtet sich, im Falle von Vertragsverletzungen jedweder Art auf Verlangen des AN sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsgegenstände auf seine Kosten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. Dies gilt auch, wenn beim AG Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG eintritt. In der Rücknahme der Vorbehaltsgegenstände oder in der Pfändung durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der AN dies ausdrücklich erklärt.
Der AG ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an den AN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der AN nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der AG zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Kommt der AG in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt; liegen beim AG Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall kann der AN ferner von seiner unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom AG verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen kann der AN jederzeit
verlangen, dass der AG dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den AG erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den AN.
Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s. o.).
Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Miteigentum für den AN. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend.
Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Mängelansprüche des AG
Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des AG aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
Grundlage der Mängelhaftung des AN ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom AN (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der AN eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich
dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der AN insoweit keine Haftung.
Der AN haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der AG bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des AG voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, hat eine
Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem AN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbart wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des AG auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der AN zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die vom AN gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den AG unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des AN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Der AN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der AG hat dem AN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der AG dem AN die mangelhafte Sache auf dessen Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der AG jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der AN ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des AG auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der AN vom AG, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der AG wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der AG das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom AN Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der AN unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der AN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Wenn eine für die Nacherfüllung vom AG zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AG nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche des AG auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des AG auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Art. 9 und 10.
9. Sonstige Haftung
Die Haftung des AN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe diesem Art. 9 eingeschränkt.
Der AN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der AN gem. Art. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des AN.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des AN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf höchstens 100 % des Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.
Soweit der AN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses Art. 9 gelten nicht für die Haftung des AN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, es sein denn, das Gesetz sieht zwingend längere Fristen vor. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AG, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des AN in 37671 Höxter-Albaxen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtsstreitigkeiten ist Höxter-Albaxen. Der AN ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.