AGB
AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (1/2009)
Konrad Reitz Ventilatoren GmbH & Co. KG, D-37671 Höxter – Albaxen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) gelten stets die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere solche in den Einkaufsbedingungen oder AGB des AGs, gelten nur dann, wenn diese vom AN schriftlich bestätigt werden. Sie verpflichten den AN auch nicht, wenn er ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspricht. Als Auftragsbestätigung im Sinne dieser AGB gilt im Falle umgehender Auftragserteilung der Lieferschein bzw. die fakturierte Rechnung. Schweigen des AGs auf die AGB des ANs und/oder die Abnahme unserer Lieferung und Leistung gilt als Genehmigung unserer AGB. Diese AGB gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss
Alle vom AN abgegebenen Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von dem AN schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung des AN ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn dem AN nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht, dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so weit abweicht, dass mit der Zustimmung des AG nicht gerechnet werden kann. Technische Änderungen bleiben auch während der Auftragsbearbeitung im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Der AN behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Konstruktionsunterlagen einschließlich Zeichnungen, Kalkulationen und elektronischen Daten sowie Ausdrucken von Daten vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des ANs.
3. Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des ANs innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der AN 2 % Skonto. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Bei Teillieferungen ist der AN berechtigt, Abschlagsrechnungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen zu erheben. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem AN anerkannt ist. Die Annahme von Wechseln oder Schecks durch den AN erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der AG. Werden dem AN nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen oder gerät der AG mit anderen Verbindlichkeiten in Verzug, ist der AN berechtigt, die Auslieferung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistungen vorzunehmen oder bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem AN das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel vom AG zu verlangen. Die Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt und Lieferungen können gestoppt und unterwegs befindliche Ware zurückgerufen werden.
4. Lieferung, Lieferzeit, Transport
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Wahl der Versandart und des Versandweges obliegt dem AN, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es wird das Transportunternehmen von dem AN unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigsten oder schnellsten Versandart ausgewählt. Die Transportkosten werden dem AG in Rechnung gestellt. Der AN wird auf Wunsch des AGs auf dessen Kosten und zu dessen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden und Beschädigungen der Verpackung sind dem AN und dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den AN setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der AG alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der AN die Verzögerung zu vertreten hat. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des AN verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der AN ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände im Unternehmen des AN oder bei seinen Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen die Behinderung selbst vom AN verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht vom AN zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen kann der AN sich nur berufen, wenn er dem AG den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilt. Wenn dem AG wegen einer Verzögerung, die vom AN zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der AG zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,4 % für jede vollendete Woche des Verzuges – einzelne Tage bruchteilig –, höchstens 4 % des Vertragswerts, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des AG wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorstehenden Absatz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem AN etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom AN zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AGs ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des AGs um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem AG für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Ware das Werk des ANs verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den AG geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über. Bei der Erbringung von Werkleistungen, auch teilbaren Werkleistungen gelten diese, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, 10 Tage nach Lieferung als abgenommen. Bei vom AG durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Einbauvorschriften des ANs zu beachten. Anderenfalls haftet der AN nicht für daraus sich ergebende Mängel und Schäden.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten inklusive aller Nebenforderungen, die der AN in jedweder Form gegenüber dem AG hat, im Eigentum des AN (Vorbehaltsgegenstand). So gilt für den Fall, dass zusätzliche Montageleistungen zu erbringen sind, dass das Eigentum an dem Vorbehaltsgegenstand erst nach Eingang auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den AG über geht. Vom Gefahren- bis zum Eigentumsübergang hat der AG den Vorbehaltsgegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der AG tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem AN zustehenden Saldoforderung. Der AG darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG verpflichtet sich, im Falle von Vertragsverletzungen jedweder Art auf Verlangen des ANs sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsgegenstände auf seine Kosten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. Dies gilt auch, wenn beim AG Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AGs beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AGs eintritt. In der Rücknahme der Vorbehaltsgegenstände oder in der Pfändung durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der AN dies ausdrücklich erklärt. Der AG ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt an den AN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der AN nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der AG zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Kommt der AG in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim AG Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall kann der AN ferner von seiner unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom AG verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen kann der AN jederzeit verlangen, dass der AG dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den AG erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den AN. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s. o.). Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Miteigentum für den AN. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelansprüche des AGs setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Mängel leistet der AN zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Neulieferung. Ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag oder bei einem Werkvertrag – gemäß § 637 das Recht den Mangel selbst beseitigen – steht dem AG erst zu, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der AG selbst Reparaturen und Eingriffe vornimmt oder durch nicht vom AN autorisierte Personen vornehmen lässt, sofern die Störung damit in Zusammenhang steht. Gewährleistungsreparaturen sind kostenlos, bei freier Anlieferung des Liefergegenstandes an das Werk des ANs, soweit sich herausstellen sollte, dass die Mängel Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes sind. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AG nach Verständigung mit dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der AN von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu verständigen ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom AN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der AN kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der AG mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum dreifachen Wert der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 8. (Sonstige Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 7. geregelten Ansprüche des AG gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche – insbesondere hinsichtlich Folgeschäden (inklusive. entgangenen Gewinns) – des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung des AN für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN, soweit er in der Lage ist, Deckung im Rahmen seiner bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haftet der AN auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von Euro 500.000,00. Soweit die Schadensersatzhaftung des ANs gegenüber dem AG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AGs ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AG nach diesem Art. 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des AN in 37671 Höxter-Albaxen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtsstreitigkeiten ist Höxter-Albaxen. Der AN ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
10. Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen. 11. Teilwirksamkeit Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.